Einkaufs- & Lieferbedingungen

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Stand: Juni 2019

I. Allgemeine Bestimmungen (AGB)

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Sie finden Anwendung gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die bei Abschluss eines Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (ALB) liegen allen einseitigen Erklärungen der Firma Hübner (Lieferer) sowie allen Vereinbarungen zwischen der Firma Hübner und ihren Kunden zugrunde. Diese gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte mit dem Kunden sowie auch dann, wenn der Lieferer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.

  3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  4. Mündliche Erklärungen vor oder bei Vertragsschluss sowie darüber hinaus alle Erklärungen von nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern der Firma Hübner sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II. Angebot, Änderungen

Angebote sind unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Lieferer behält sich vor, technische Änderungen, die er für erforderlich hält, jederzeit vorzunehmen. Kostenvoranschläge, Zeichnungen u. a. Unterlagen des Lieferers stehen in seinem Eigentum und sind urheberrechtlich geschützt; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

  2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

  3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

  4. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

  5. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich der Lieferer vor.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, die den Lieferer gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Abschluss dieses Vertrages entstehen oder die künftig entstehen werden, im Eigentum des Lieferers. Bei Vertragsverletzungen des Kunden, einschließlich Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Eigentumsvorbehalt schließt nicht das Recht des Kunden aus, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern und zu verarbeiten, solange er mit seinen Zahlungen nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind dem Kunden nicht gestattet.
  2. Für den Fall der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes, gleichgültig ob dieser zulässig ist oder nicht, tritt der Kunde schon jetzt alle ihm aus dieser Weiterveräußerung zustehende Forderungen und Rechte gegen seine Abnehmer in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange ihm der Lieferer nicht dieses Recht entzieht. In jedem Falle hat der Kunde die eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit die Ansprüche des Lieferers fällig sind. Auf Verlangen des Lieferers hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, damit der Lieferer die Abtretung dem Schuldner anzeigen und Leistung an sich verlangen kann.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung des Liefergegenstandes zu einer neuen Sache nimmt der Kunde für den Lieferer vor, ohne dass daraus für den Letzteren Verpflichtungen entstehen. Der Kunde räumt dem Lieferer schon jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zu dem Wert des Liefergegenstandes ein.
  4. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
  5. Der Kunde verpflichtet sich, die Sache unentgeltlich für den Lieferer zu verwahren.
  6. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, weiter veräußert, so gilt die in Ziffer 2 dieser Klausel vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes des Liefergegenstandes, der zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
  7. Wert des Liefergegenstandes im Sinne vorstehender Bestimmung ist der von dem Kunden an den Lieferer zu zahlende Kaufpreis zzgl. 20 % Aufschlag.
  8. Von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung des vorbehaltenen Eigentums sowie von Pfändungen der abgetretenen Forderung ist der Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat alle für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben. Interventionskosten gehen in jedem Fall zu seinen Lasten.
  9. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach der vorstehenden Bestimmung zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
  10. Der Kunde ist verpflichtet, auf Wunsch des Lieferers die Vorbehaltsware auf seine Kosten gegen die üblichen Risiken versichern zu lassen.
  11. Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt und allen in diesem Vertrag festgelegten Sonderformen davon bleiben solange bestehen, bis der Lieferer aus allen Verbindlichkeiten, insbesondere auch aus Eventualverbindlichkeiten, die er im Interesse des Kunden eingegangen ist, freigestellt ist (Scheck-/Wechsel-Geschäfte).
  12. Sind Eigentumsvorbehalte in einem ausländischen Staat nicht wirksam, so gelten die jeweiligen gleichwertigen Sicherungsrechte des Bestimmungsstaates als ausdrücklich vereinbart.

V. Fristen für Lieferungen; Verzug; Haftungsausschluss

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang, sämtlicher vom Kunde zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
  3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistungen, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters sowie Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht im Fall der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters sowie Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
  6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunde für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport -, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX. entgegen zu nehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig und werden in Teilrechnungen abgerechnet.

VII. Abnahme

  1. Soweit eine Abnahme vertraglich vorgesehen ist, muss die Abnahme unverzüglich nach Lieferung des Liefergegenstandes durchgeführt werden, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verweigert der Kunde die Abnahme wegen wesentlicher Mängel, so ist der Lieferer berechtigt, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen durchzuführen und danach erneut die Abnahmebereitschaft zu erklären. Erfolgt dann nicht innerhalb einer Frist von 20 Kalendertagen eine Abnahme durch den Kunden, oder eine schriftliche Erklärung des Kunden unter genauer Bezeichnung nicht erfüllter Punkte, so gilt die Abnahme als vollzogen.
  3. Verzögert sich oder unterbleibt die Abnahme infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr, abweichend von der Regelung in Abschnitt VI, ab dem Tag der Meldung der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.

VIII. Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. Sachmängel

Voraussetzung für jegliche Sachmängelhaftung des Lieferers ist die ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten durch den Kunden.

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 445b Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Aufwendungen für Transportkosten trägt der Lieferer nur bis zum vertraglich vereinbarten Lieferort. Wurde der Liefergegenstand durch den Kunden in das Ausland verbracht, sind die Kosten für den Transport nur dann vom Lieferer zu tragen, wenn die Verbringung ins Ausland dem vertragsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes entspricht.
  9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferer gemäß § 445a Abs. 1 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
  10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XII (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferer, und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

X. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Kunde innerhalb der in Art. IX Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

    a)  Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

    b)  Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XlI.

    c)  Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Kunde den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderung oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. 

  2. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  3. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunde verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Diese Beschränkung gilt nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters sowie Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht im Fall der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters sowie Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

XIl. Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
  2. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz und auch nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters sowie Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht im Fall der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters sowie Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Soweit dem Kunden nach diesem Art. XII Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenschutz

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Der Lieferer ist berechtigt, die vom Kunden überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung der Daten erfordert die Schriftform. Der Lieferer ist dann berechtigt, Daten des Kunden, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind, an Dritte, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes werden vom Lieferer beachtet.

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

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Stand: Oktober 2020

1. Geltungsbereich

1. a Für Ihre Lieferungen und Leistungen an uns gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden.
1. b Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, die unseren Einkaufsbedingungen widersprechen gelten nur, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

2. a Unsere Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform. Die Einhaltung der Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax gewahrt.
2. b Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die der Bestellung beigefügt oder in ihr aufgeführt sind, sind Bestandteil der Bestellung.
2. c Wird die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt unverändert bestätigt, sind wir berechtigt unsere Bestellung kostenfrei zu widerrufen.

3. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten einschließlich Verpackung, Fracht und Transportversicherung bis zur Verwendungsstelle (CIP gemäß Incoterms 2010).

4. Liefertermin, Fristen und Fristüberschreitungen

4. a Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit und/oder Leistungsfristen nicht eingehalten werden kann. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns. Ist die Lieferung nicht „frei Bestimmungsort“ (CIP gemäß Incoterms 2010) vereinbart, hat der Lieferant dafür Sorge zu tragen, dass die Lieferung zum vereinbarten Termin eintrifft. Alle zur Einhaltung des Liefertermins notwendigen Mehrkosten sind vom Lieferanten zu übernehmen.
4. b Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, kommt es ohne Liefermahnung zum Verzug. Befindet sich der Lieferant im Lieferverzug, so sind wir berechtigt, bei einer letzten gesetzten Nachfrist, die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. c Nach Eintritt des Verzuges können wir für jede angefangene Woche der Verzögerung 5 %, insgesamt aber maximal 15 % des Brutto-Bestellwertes der verzögerten Lieferung verlangen.
4. d Die uns durch Ihren Verzug, insbesondere durch eine deshalb notwendige anderweitige Eindeckung, entstehenden Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.
4. e Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Sofern sich der Lieferant mit einer Teillieferung in Verzug befindet, können wir unter Berücksichtigung von Abs. 4.a und 4.b vom ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, wenn an der Teilleistung kein Interesse besteht.

5.Versand, Abwicklung und Lieferung

5. a Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich.
5. b Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der unsere Bestellnummer, Artikel- und Zeichnungs-Nr. sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Menge und Art angibt.
5.c. Die Lieferung der Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung haben Sie die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Ihre Kosten und Ihr Risiko. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen.
5.d. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Softwareprodukten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für uns erstellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
5. e Erbringen Sie Lieferungen oder Leistungen auf unserem Betriebsgelände, sind Sie zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt- und Brandschutz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
5. f Unteraufträge dürfen Sie nur mit unserer Zustimmung vergeben, soweit es sich nicht lediglich um zulieferrelevante Teile handelt.
5. g Überlieferungen einer Bestellposition werden nur innerhalb einer Toleranz von 5 % bezogen auf die Bestellmenge akzeptiert. Bei darüber hinausgehenden Liefermengen sind wir wahlweise zu einer Valutierung der überschüssigen Menge oder zur Rücksendung auf Kosten des Lieferanten berechtigt.

6. Rechnungen, Zahlungen

6. a Rechnungen (einfach) sind uns mit separater Post, für jede Bestellung getrennt einzureichen; sie müssen unsere Bestellnummer enthalten.
6. b Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Tagen nach Wareneingang und Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.
6. c Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
6. d Die Abtretung Ihrer Forderungen gegen uns an Dritte ist ausgeschlossen.

7. Sicherheit, Umweltschutz

7. a Ihre Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbestimmungen entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
7. b Sie sind verpflichtet, den aktuellen Stand der für Ihre Komponenten zutreffenden Richtlinien und Gesetze hinsichtlich von Stoffbeschränkungen zu ermitteln und einzuhalten.
7. c Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 v. 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung – nachfolgend REACH-Verordnung genannt – einhält, insbesondere dass die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.
Der Lieferant sichert zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß

  • Anlage 1-9 der REACH-Verordnung

  • dem Beschluss des Rates 2006/507/EG (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe)

  • der EG-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen

  • der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL)

  • der RoHS (2011/65/EU inklusive 2015/863/EU) für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches in der jeweils aktuellen Fassung,

enthalten.
Sollten die gelieferten Waren Stoffe enthalten, die auf der sogenannten „Candidate List of Substances of High Concern“ (SVHC- Liste) gem. REACH gelistet sind, ist der Lieferant verpflichtet dieses unverzüglich mitzuteilen.
7. d Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen sind Sie allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.

8. Import- und Exportbestimmungen, Zoll

8. a Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
8. b Importierte Waren sind verzollt zu liefern.
8. c Sie sind verpflichtet eine Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 (berichtigt im Amtsblatt (EG) Nr. L 170 vom 29. Juni 2002) als Formular oder auf der Rechnung auf Ihre Kosten abzugeben. Darin müssen die Waren (mit unserer Art.-Nr.) so genau bezeichnet sein, dass der Bezug zur Ware eindeutig erkennbar ist (Nämlichkeit). Die Lieferantenerklärung kann als Einzel-Lieferantenerklärung oder in Form einer Langzeit-Lieferantenerklärung (LLE), die dem Besteller die Ursprungseigenschaft für alle die Sendungen bestätigt, erfolgen. Sie verpflichten sich, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
8. d Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.

9. Mängelansprüche Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte

9. a Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt.
9. b Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf uns über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

10. Untersuchungsaufwand

10. a Eine Wareneingangskontrolle findet im Hinblick auf offenkundige Mängel statt. Verborgene Mängel rügen wir, sobald diese nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Sie verzichten auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge für alle innerhalb von vierzehn Tagen ab Feststellung gerügten Mängel.
10. b Senden wir Ihnen mangelhafte Ware zurück, so sind wir berechtigt, Ihnen den Rechnungsbetrag zurück zu belasten zzgl. einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Den Nachweis höherer Aufwendungen behalten wir uns vor. Der Nachweis geringerer oder keiner Aufwendungen bleibt Ihnen vorbehalten.

11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

11. a Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht in unserem Gewahrsam befindet, tragen Sie die Gefahr.
11. b Beseitigen Sie den Mangel auch innerhalb einer Ihnen gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und zusätzlich Schadensersatz fordern.
11. c In dringenden Fällen sind wir berechtigt, nach Ihrer vorhergehenden Information, auf Ihre Kosten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Sie verspätet liefern oder leisten, und wir Mängel sofort beseitigen müssen, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11. d Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt (außer in Fällen der Arglist) 36 Monate ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9. a; die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt zehn Jahre ab Gefahrübergang gemäß Ziffer 9. a. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung unseres Mängelanspruchs endet.
11. e Haben Sie entsprechend unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen zu liefern oder leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung oder Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen uns die in Ziffer 11. c genannten Rechte sofort zu.
11. f Unsere gesetzlichen Rechte bleiben im Übrigen unberührt.

12. Wiederholte Leistungsstörungen

Erhalten wir die gleichen oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen nach schriftlicher Abmahnung erneut mangelhaft oder verspätet, so sind wir zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Unser Rücktrittsrecht umfasst in diesem Fall auch solche Lieferungen und Leistungen, die noch an uns zu erbringen sind.

13. Produkthaftung

13. a Soweit wir wegen eines Sach- oder Rechtsmangels – gleich aus welchem Rechtsgrund – durch Dritte in Anspruch genommen werden und der eingetretene Produkthaftungsschaden durch den Fehler eines vom Lieferanten gelieferten Produktes oder Teilproduktes entstanden ist, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen.
13. b Der Lieferant übernimmt in den Fällen von Abs. 13. a alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und -verteidigung.

14 . Ersatzteile, Last Order

14. a Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an uns gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach Lieferung vorzuhalten.
14. b Für den Fall, dass der Lieferant die Produktion der an uns gelieferten Waren einzustellen beabsichtigt, wird er uns dies unverzüglich nach der Entscheidung, mindestens aber 3 Monate im Voraus schriftlich und ausdrücklich mitteilen. Der Lieferant wird uns die Möglichkeit zu einer Last Order geben.

15. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

15. a An den von uns zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Werkzeugen, Werknormblättern, Fertigungsmitteln usw. behalten wir uns Eigentums-, alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Sie sind uns einschließlich aller angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.
15. b Sie sind verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Gegenstände unentgeltlich zu pflegen, zu unterhalten und normalen Verschleiß zu beheben.

16 . Beistellung von Material

16. a Von uns beigestelltes Material (z.B. Modelle, typengebundene Werkzeuge, Vorrichtungen) bleibt unser Eigentum und ist von Ihnen unentgeltlich und mit der Sorgfalt getrennt von Ihrem Material zu verwahren und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind von Ihnen zu ersetzen.
16 .b Verarbeiten Sie das beigestellte Material oder bilden Sie es um, so erfolgt diese Tätigkeit für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen.

17. Vertraulichkeit

17. a Sie sind verpflichtet, alle durch uns zugänglich gemachten kaufmännischen und technischen Einzelheiten vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
17. b Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für uns, insbesondere nach unseren Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellung gegenüber Dritten, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
17. c Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern, die mit unserer Geschäftsbeziehung zu Ihnen zusammenhängen.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

18. a Ist der Lieferant Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Gießen Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. Dies schließt internationale Streitigkeiten an.
18. b Es gilt deutsches Recht.

19. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.